Industrie-Montage- und Instandhaltungsbedingungen
RELATECH Regal- und Lagertechnik GmbH
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
1.1 Diese Montage- und Instandhaltungsbedingungen gelten für sämtliche Montage-, Installations-, Inbetriebnahme-, Wartungs-, Reparatur-, Retrofit- sowie Serviceleistungen der RELATECH Regal- und Lagertechnik GmbH, Hamburg (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“).
1.2 Es gilt ausschließlich Werkvertragsrecht gemäß BGB. Die Anwendung der VOB/B wird ausdrücklich ausgeschlossen.
1.3 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, sofern ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.
1.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise durch qualifizierte Subunternehmer durchführen zu lassen.
1.5 Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (B2B) der RELATECH Regal- und Lagertechnik GmbH.
§ 2 Leistungsumfang
2.1 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, umfasst der Leistungsumfang insbesondere:
- Vorbereitung der Maschine im Werk des Auftragnehmers,
- Anlieferung bzw. Bereitstellung zur Montage,
- mechanische Montage,
- Ausrichten der Maschine,
- Montage der erforderlichen Sicherheitseinrichtungen,
- Montage vereinbarter Optionen,
- Anschlussprüfung,
- Einrichtung der Maschine,
- Funktionstest,
- Probebetrieb,
- Übergabe,
- Einweisung,
- Inbetriebnahme.
2.2 Die Übergabe, Einweisung und Inbetriebnahme erfolgen grundsätzlich unmittelbar im Anschluss an die Montage, nach Möglichkeit noch am selben Arbeitstag.
2.3 Nicht Bestandteil des Leistungsumfangs sind insbesondere, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart:
- Elektroinstallation,
- Medienanschlüsse,
- Netzwerk-/IT-Integration,
- ERP-/WMS-/SAP-Anbindung,
- Fundamentarbeiten,
- Betonarbeiten,
- Kernbohrungen,
- Statiknachweise,
- Brandschutzmaßnahmen,
- Hallenanpassungen,
- Kranleistungen,
- bauseitige Absperrungen,
- Sicherheitskoordination,
- CE-Gesamtbewertung von Fremdanlagen.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat sämtliche Voraussetzungen auf eigene Kosten und Verantwortung rechtzeitig bereitzustellen.
Insbesondere muss vor Eintreffen des Montagepersonals sichergestellt sein:
3.1 Maschinenbereitstellung
- Die Maschine befindet sich bereits an ihrem finalen Installationsort.
- Eventuelle Transportpaletten oder Transportgestelle wurden entfernt.
- Der Palettenwender bzw. die Maschine steht unmittelbar auf dem Hallenboden.
- Die Maschine ist frei zugänglich.
3.2 Hebezeuge und Hilfsmittel
Der Auftraggeber stellt während der gesamten Montagezeit unentgeltlich bereit:
- geeignete Gabelstapler,
- Krane,
- Hebezeuge,
- Arbeitsbühnen,
- Anschlagmittel,
- Hilfspersonal.
Der eingesetzte Gabelstapler muss die erforderliche Tragfähigkeit besitzen, um die Maschine sicher anheben und positionieren zu können.
3.3 Energieversorgung
Spätestens bei Montagebeginn müssen vorhanden sein:
- ausreichend abgesicherte Stromversorgung,
- ggf. Druckluftversorgung,
- erforderliche Medienanschlüsse.
Die Anschlüsse müssen sich in maximal 5 m Entfernung zur Maschinenrückseite befinden.
3.4 Boden- und Fundamentvoraussetzungen
Der Auftraggeber ist verantwortlich für:
- Tragfähigkeit des Bodens,
- Einhaltung der Ebenheitstoleranzen gemäß DIN 18202 Tabelle 3 Zeile 4,
- ausreichende Betonqualität,
- Bohrbarkeit des Bodens,
- Freigabe zur Verdübelung.
Soweit technisch erforderlich, muss die Maschine mittels geeigneter Betonanker dauerhaft im Boden befestigt werden.
Die erforderliche Bohrtiefe kann bis zu 150 mm betragen.
3.5 Baustellen- und Arbeitssicherheit
Der Auftraggeber ist allein verantwortlich für:
- Baustellensicherheit,
- Verkehrswege,
- Absperrungen,
- Brandschutz,
- Sicherheitskoordination,
- Fremdfirmenkoordination,
- Gefährdungsbeurteilungen,
- Sicherheitsunterweisungen,
- PSA,
- Einhaltung aller Arbeitsschutzvorschriften.
3.6 Verdeckte Leitungen
Vor Arbeitsbeginn sind sämtliche:
- Stromleitungen,
- Wasserleitungen,
- Gasleitungen,
- Datenleitungen,
- sonstige Medienleitungen
offenzulegen und schriftlich mitzuteilen.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an nicht offengelegten Leitungen.
§ 4 Montageverzögerungen und Zusatzkosten
4.1 Verzögerungen, Unterbrechungen oder Mehraufwendungen infolge nicht erfüllter Mitwirkungspflichten gehen vollständig zulasten des Auftraggebers.
4.2 Dies gilt insbesondere bei:
- unzureichender Bodenqualität,
- fehlenden Anschlüssen,
- fehlender Verdübelungsmöglichkeit,
- nicht bereitgestellten Hebezeugen,
- fehlendem Hilfspersonal,
- Schichtwechseln,
- Zugangsproblemen,
- Terminverschiebungen,
- Sicherheitsfreigaben,
- Behinderungen durch Fremdgewerke,
- Produktionsunterbrechungen des Auftraggebers,
- Wartezeiten.
4.3 Zusätzliche Kosten werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
4.4 Hierfür ist kein gesondertes Nachtragsangebot erforderlich.
4.5 Reisezeiten gelten als vergütungspflichtige Arbeitszeit.
§ 5 Fristen und Höhere Gewalt
5.1 Termine sind nur verbindlich, sofern ausdrücklich schriftlich bestätigt.
5.2 Montagefristen beginnen erst nach:
- vollständiger technischer Klärung,
- vollständiger Vertragserfüllung durch den Auftraggeber,
- Erfüllung sämtlicher Mitwirkungspflichten.
5.3 Fälle höherer Gewalt verlängern Fristen angemessen.
Hierzu zählen insbesondere:
- Streiks,
- Pandemien,
- Rohstoffmangel,
- Lieferengpässe,
- Energieengpässe,
- Cyberangriffe,
- behördliche Maßnahmen,
- Verkehrsstörungen,
- Personalausfälle,
- unverschuldete Betriebsstörungen.
§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen
6.1 Sofern kein Pauschalpreis vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand.
6.2 Berechnet werden insbesondere:
- Arbeitszeit,
- Reisezeit,
- Fahrtkosten,
- Hotelkosten,
- Auslösen,
- Werkzeugtransporte,
- Verbrauchsmaterialien,
- Zuschläge,
- Wartezeiten.
6.3 Für:
- Nachtarbeit,
- Wochenendarbeit,
- Feiertagsarbeit,
- Mehrarbeit,
- Schichtarbeit
werden Zuschläge berechnet.
6.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
6.5 Rechnungen sind sofort netto ohne Abzug zahlbar.
§ 7 Probebetrieb, Hydraulik und Leckagen
7.1 Funktionstests und Probebetriebe erfolgen grundsätzlich unter Test- und Einrichtbedingungen und nicht unter dauerhafter Vollproduktionsbelastung.
7.2 Bei hydraulischen Systemen können trotz Vorprüfung und Drucktests im Werk oder während der Montage vereinzelt Nachjustierungen, Nachziehen von Verschraubungen oder der Austausch einzelner Hydraulikkomponenten erforderlich werden.
7.3 Der Auftragnehmer führt vor Inbetriebnahme Druckprüfungen und Sichtkontrollen durch.
7.4 Aufgrund möglicher Druckspitzen, Temperaturschwankungen oder produktionsbedingter Belastungen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass vereinzelt erst im späteren Aktivbetrieb Undichtigkeiten auftreten.
7.5 Derartige Nacharbeiten stellen keinen wesentlichen Mangel dar.
7.6 Soweit erforderlich, werden defekte Komponenten oder Schläuche im Rahmen der Gewährleistung innerhalb angemessener Frist ersetzt.
§ 8 Abnahme und Gefahrübergang
8.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Anlage unverzüglich nach Fertigstellungsanzeige abzunehmen.
8.2 Die Abnahme gilt insbesondere als erfolgt:
- mit produktiver Nutzung,
- mit Beginn des Regelbetriebs,
- oder wenn die Abnahme nicht innerhalb von 5 Werktagen unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels schriftlich verweigert wird.
8.3 Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
8.4 Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
8.5 Verzögert sich die Abnahme aus Gründen des Auftraggebers, geht die Gefahr bereits mit Bereitstellung zur Abnahme über.
§ 9 Betreiberpflichten
9.1 Mit Abnahme gehen sämtliche Betreiberpflichten auf den Auftraggeber über.
9.2 Dies umfasst insbesondere:
- Arbeitsschutz,
- UVV-Prüfungen,
- Sicherheitsunterweisungen,
- Wartung,
- Instandhaltung,
- Dokumentation,
- CE-konformen Betrieb,
- regelmäßige Prüfungen,
- Bedienerschulungen.
§ 10 Gewährleistung
10.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme bei Einschichtbetrieb.
10.2 Mehrschichtbetrieb verkürzt die Gewährleistungsdauer anteilig entsprechend der höheren Nutzung.
10.3 Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
10.4 Keine Gewährleistung besteht insbesondere bei:
- Fehlbedienung,
- Überlastung,
- ungeeigneten Paletten,
- fehlender Wartung,
- Eingriffen Dritter,
- fehlerhaften Fremdsystemen,
- ungeeigneten Böden,
- fehlender Verdübelung,
- ungeeigneter Energieversorgung,
- Fremdsteuerungen,
- ERP-/IT-Schnittstellen.
10.5 Für Prozessleistungen, Taktzeiten, Personaleinsparungen oder Produktionskennzahlen wird keine Garantie übernommen, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert wurden.
§ 11 Haftungsbegrenzung
11.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei:
- Vorsatz,
- grober Fahrlässigkeit,
- Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- Produkthaftung.
11.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.
11.3 Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
11.4 Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für:
- Produktionsausfälle,
- Stillstandskosten,
- Vertragsstrafen,
- entgangenen Gewinn,
- mittelbare Schäden,
- Folgeschäden,
- Personalkosten,
- Fremdfirmenkosten,
- Datenverluste,
- ERP-/IT-Probleme.
§ 12 Fernwartung und Software
12.1 Soweit vorgesehen, stellt der Auftraggeber einen sicheren Internetzugang bereit.
12.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, sicherheitsrelevante oder technische Updates per Fernzugriff durchzuführen.
12.3 Für die Kompatibilität mit Fremdsoftware, ERP-, SAP-, WMS- oder Netzwerksystemen wird keine Haftung übernommen.
§ 13 Eigentum, Geheimhaltung und Unterlagen
13.1 Sämtliche Unterlagen, Zeichnungen, Programme und Dokumentationen bleiben Eigentum des Auftragnehmers.
13.2 Eine Weitergabe an Dritte ist ohne Zustimmung unzulässig.
13.3 Der Auftraggeber behandelt sämtliche technischen Informationen vertraulich.
§ 14 Datenschutz
14.1 Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Vertragsabwicklung gemäß DSGVO verarbeitet.
14.2 Betriebs- und Diagnosedaten dürfen zur Wartung, Fehleranalyse und Produktverbesserung verwendet werden.
§ 15 Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
15.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg.
15.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
15.3 Änderungen und Ergänzungen bedürfen mindestens der Textform.
15.4 Sollten einzelne Regelungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand: August 2026
