Allgemeine Geschäftsbedingungen
der RELATECH Regal- und Lagertechnik GmbH
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen der RELATECH Regal- und Lagertechnik GmbH, Hamburg (nachfolgend „Auftragnehmer“) mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Besteller“).
1.2 Unser Angebot richtet sich ausschließlich an gewerbliche Kunden. Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht nicht.
1.3 Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers finden keine Anwendung, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.4 Individuelle Vereinbarungen und projektbezogene Zusatzvereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers nach Vertragsschluss bedürfen mindestens der Textform (z. B. E-Mail).
1.6 Wir sind berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise durch qualifizierte Subunternehmer ausführen zu lassen.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Technische Angaben, Zeichnungen, Gewichte, Maße, Tragfähigkeiten, Leistungsdaten und Abbildungen stellen branchenübliche Näherungswerte dar, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2.3 Technische Änderungen, konstruktive Weiterentwicklungen sowie Anpassungen aufgrund gesetzlicher oder normativer Anforderungen bleiben vorbehalten, soweit diese für den Besteller zumutbar sind.
2.4 Die Darstellung von Produkten im Onlineshop, in Katalogen oder auf Websites stellt kein verbindliches Angebot dar.
2.5 Der Vertrag kommt erst zustande durch:
- unsere schriftliche Auftragsbestätigung,
- Versand der Ware,
- Beginn der Leistungsausführung,
- oder Aufforderung zur Zahlung.
2.6 Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Kalkulations-, Preis- oder Softwarefehler berechtigen uns zur Anfechtung gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Sämtliche Preise gelten ab Werk (EXW gemäß Incoterms® 2020), ausschließlich:
- Verpackung,
- Versand,
- Versicherung,
- Zoll,
- Montage,
- Inbetriebnahme,
- Schulung,
- gesetzlicher Umsatzsteuer.
3.2 Sofern zwischen Vertragsschluss und Lieferung Kostensteigerungen eintreten, insbesondere bei:
- Stahl,
- Energie,
- Elektronik,
- Frachten,
- Rohstoffen,
- Zulieferteilen,
- Löhnen,
sind wir berechtigt, die Preise angemessen anzupassen.
3.3 Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen netto ohne Abzug zahlbar.
3.4 Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
3.5 Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
3.6 Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
3.7 Wir sind berechtigt, Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen.
3.8 Uns steht ein vertragliches Pfandrecht an sämtlichen Gegenständen des Bestellers zu, die im Zusammenhang mit dem Auftrag in unseren Besitz gelangen.
§ 4 Lieferung, Lieferfristen und Annahmeverzug
4.1 Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden.
4.2 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
4.3 Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger technischer Klärung sowie Eingang vereinbarter Anzahlungen.
4.4 Die Einhaltung von Lieferfristen setzt die rechtzeitige Erfüllung sämtlicher Mitwirkungspflichten des Bestellers voraus.
4.5 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt:
- die Ware auf Gefahr und Kosten des Bestellers einzulagern,
- Lagerkosten in angemessener Höhe zu berechnen,
- die Ware anderweitig einzulagern,
- und Ersatz des entstehenden Schadens zu verlangen.
4.6 Die Gefahr geht spätestens mit Beginn der Lagerung auf den Besteller über.
4.7 Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt nationaler und internationaler Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften.
§ 5 Höhere Gewalt
5.1 Fälle höherer Gewalt sowie sonstige unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Ereignisse verlängern Liefer- und Leistungsfristen angemessen.
5.2 Hierzu zählen insbesondere:
Streiks, Aussperrungen, Rohstoffmangel, Energieengpässe, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Cyberangriffe, Transportstörungen, Krieg, Embargos.
5.3 Dauert die Behinderung länger als 3 Monate an, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Bestellers
6.1 Der Besteller hat sämtliche Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Lieferung, Montage und Inbetriebnahme auf eigene Kosten sicherzustellen.
6.2 Insbesondere hat der Besteller sicherzustellen:
- ausreichende Zufahrtsmöglichkeiten,
- geeignete Entlade- und Hebemittel,
- freie Zugänglichkeit,
- ausreichende Tragfähigkeit des Bodens,
- Ebenheit des Bodens gemäß DIN 18202,
- erforderliche Sicherheitsabstände,
- geeignete Strom-, Druckluft- und Medienanschlüsse,
- ausreichende Beleuchtung,
- notwendige Genehmigungen.
6.3 Soweit technisch erforderlich, sind Maschinen und Anlagen fachgerecht im Boden zu verdübeln oder anderweitig dauerhaft zu sichern.
6.4 Verzögerungen, Wartezeiten, zusätzliche Reisen oder Mehraufwendungen infolge fehlender Mitwirkung gehen zu Lasten des Bestellers.
§ 7 Montage, Inbetriebnahme und Fremdleistungen
7.1 Erfolgt die Montage, Verdrahtung, Hydraulikinstallation oder Inbetriebnahme ganz oder teilweise durch den Besteller oder durch Dritte, übernehmen wir keine Haftung für daraus resultierende Schäden, Fehlfunktionen oder Sicherheitsmängel.
7.2 Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche Montage- und Betriebsvorschriften einzuhalten.
7.3 Eine finale Funktionsprüfung kann erst unter realen Betriebsbedingungen und nach vollständiger Montage erfolgen.
7.4 Bei hydraulischen oder pneumatischen Systemen können trotz Vorprüfung unter Betriebsdruck Undichtigkeiten auftreten. In diesem Fall leisten wir im Rahmen der Gewährleistung Nachbesserung.
7.5 Die Verantwortung für Betreiberpflichten, Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen, UVV-Prüfungen und CE-Integration in Gesamtanlagen liegt beim Besteller.
§ 8 Gefahrübergang und Abnahme
8.1 Die Gefahr geht spätestens mit Verlassen unseres Werkes oder Übergabe an den Frachtführer auf den Besteller über.
8.2 Dies gilt auch bei:
- frachtfreier Lieferung,
- Teillieferungen,
- Montageleistungen,
- Annahmeverzug,
- Lagerung.
8.3 Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferung oder Leistung unverzüglich abzunehmen.
8.4 Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
8.5 Die Abnahme gilt als erfolgt:
- mit produktiver Nutzung,
- mit Inbetriebnahme,
- spätestens jedoch 5 Werktage nach Fertigstellungsmeldung,
sofern keine wesentlichen Mängel schriftlich angezeigt werden.
8.6 Teilabnahmen sind zulässig.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
9.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum.
9.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und ausreichend zum Neuwert zu versichern.
9.3 Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller.
9.4 Bei Verbindung mit fremden Sachen erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte.
9.5 Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern.
9.6 Bereits jetzt tritt der Besteller sämtliche Forderungen aus Weiterveräußerung in Höhe unserer offenen Forderungen an uns ab.
9.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen.
§ 10 Untersuchungs- und Rügepflichten
10.1 Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Lieferung zu untersuchen.
10.2 Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von 5 Werktagen schriftlich anzuzeigen.
10.3 Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
10.4 Unterbleibt eine ordnungsgemäße Rüge, gilt die Ware gemäß § 377 HGB als genehmigt.
§ 11 Gewährleistung
11.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang.
11.2 Die Gewährleistung basiert auf einem Einschichtbetrieb von maximal 8 Betriebsstunden pro Werktag.
11.3 Bei Mehrschichtbetrieb verkürzt sich die Gewährleistungsfrist anteilig entsprechend der höheren Beanspruchung.
11.4 Bei berechtigten Mängeln leisten wir nach unserer Wahl:
- Nachbesserung,
- Ersatzlieferung,
- oder Ersatzteile.
- Keine Gewährleistung besteht insbesondere bei:
natürlichem Verschleiß, unsachgemäßer Verwendung, Überlastung, fehlerhafter Montage, fehlender Verdübelung, ungeeigneten Bodenverhältnissen, Verwendung beschädigter Paletten, Bedienfehlern, Fremdeingriffen, eigenmächtigen Änderungen, nicht freigegebenen Ersatzteilen, Spannungsschwankungen, mangelnder Wartung, ungeeigneten Betriebsmitteln, Fremdsoftware, hydraulischen Eingriffen.
11.6 Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgeschlossen, sofern kein Material- oder Herstellungsfehler vorliegt.
§ 12 Haftung
12.1 Wir haften unbeschränkt:
- bei Vorsatz,
- grober Fahrlässigkeit,
- Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- nach Produkthaftungsgesetz.
12.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
12.3 Unsere Haftung für Sachschäden durch einfache Fahrlässigkeit ist auf 50.000 EUR pro Schadensfall begrenzt.
12.4 Eine Haftung für:
- Produktionsausfälle,
- Betriebsunterbrechungen,
- entgangenen Gewinn,
- Datenverlust,
- mittelbare Schäden,
- Folgeschäden,
- Vertragsstrafen Dritter,
- entgangene Einsparungen,
ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
12.5 Die Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer.
§ 13 Schutzrechte, Unterlagen und Referenzen
13.1 An sämtlichen Zeichnungen, Unterlagen, Berechnungen, Softwarebestandteilen und technischen Informationen behalten wir uns Eigentums-, Urheber- und Schutzrechte vor.
13.2 Eine Weitergabe an Dritte ist ohne unsere Zustimmung unzulässig.
13.3 Der Besteller gestattet uns widerruflich, seinen Unternehmensnamen als Referenz zu verwenden.
§ 14 Stornierung und Rücktritt
14.1 Tritt der Besteller unberechtigt vom Vertrag zurück oder verweigert die Annahme, sind wir berechtigt, pauschalierten Schadensersatz zu verlangen.
14.2 Dieser beträgt:
- 15 % der Nettoauftragssumme bei Standardprodukten,
- 30 % der Nettoauftragssumme bei Sonderanfertigungen oder projektspezifischen Produkten.
14.3 Die Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens bleibt vorbehalten.
14.4 Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
§ 15 Software, Fernwartung und Daten
15.1 Mitgelieferte Software wird ausschließlich zur Nutzung auf der zugehörigen Hardware lizenziert.
15.2 Reverse Engineering, Dekompilierung oder Quellcodezugriffe sind unzulässig, soweit gesetzlich zulässig.
15.3 Wir sind berechtigt, anonymisierte Betriebs-, Fehler- und Diagnosedaten zur Produktverbesserung und Wartungsoptimierung auszuwerten.
15.4 Soweit vereinbart, dürfen Fernwartungssysteme eingesetzt werden.
§ 16 Datenschutz
16.1 Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verarbeitet.
16.2 Weitere Informationen enthält unsere Datenschutzerklärung unter www.RELATECH.de
§ 17 ElektroG und Entsorgung
17.1 Der Besteller übernimmt nach Nutzungsende die fachgerechte Entsorgung der gelieferten Produkte auf eigene Kosten.
17.2 Der Besteller stellt uns insoweit von gesetzlichen Rücknahmeverpflichtungen frei.
§ 18 Exportkontrolle
18.1 Der Besteller verpflichtet sich, geltende Exportkontroll-, Sanktions- und Embargovorschriften einzuhalten.
18.2 Eine Weiterlieferung in sanktionierte Länder oder an sanktionierte Personen ist untersagt.
§ 19 Schlussbestimmungen
19.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg.
19.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
19.3 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
Stand: August 2026
